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Liebe Mitglieder und Nutzer der Anlagen unseres Tennisclubs,

nachstehend erhalten Sie einen Überblick der wesentlichen Punkte aus der neuen CoronaVO-Sport:

  • Für den Zutritt zu Sportstätten für die Ausübung von Sport und den Besuch von Sportveranstaltungen gilt weiterhin grundsätzlich 3G. Dies gilt auch für Beschäftigte, Ehrenamtliche und Funktionsträger, aber nur insoweit, als bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein direkter Kontakt mit den Sportausübenden nicht ausgeschlossen werden kann. Die Ausnahmen für unter 6-jährige Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, sowie die „Schülerausweisregelung“ bleiben bestehen.
  • Abseits des Sportbetriebs gelten in geschlossenen Räumen und im Freien weiterhin die bestehenden Pflichten zum Tragen einer Maske. Keine Maskenpflicht besteht während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen.
  • Die bisher geltenden Kapazitätsgrenzen zur maximal zulässigen Auslastung und Personenobergrenzen bei Veranstaltungen wird aufgehoben.

Den genauen Wortlaut können Sie in der konsolidierten Fassung CoronaVO-Sport, gültig ab 19.03.2022 nachlesen, die in der nachstehenden Grafik zusammenfasst sind: